Unternehmensform und Künstlersozialkasse

Unternehmensform

Werbeagentur als Einzelunternehmen

Inhaber
Malte Belau
Sternbuschweg 95
47057 Duisburg

Künstlersozialkasse

Wer eine „natürliche Person“ bzw. das von ihr betriebene Einzelunternehmen für eine kreative Leistung bezahlt, kann ggf. abgabepflichtig gegenüber der Künstlersozialkasse sein. Dabei ist nicht die tatsächliche Mitgliedschaft der Person ausschlaggebend, sondern an die Tatsache der Verwertung künstlerischer Arbeit. Auftraggeber, deren Geschäftsmodell auf der Verwertung solcher Leistungen beruht, sind generell abgabepflichtig. Gelegentliche Beauftragung z. B. zur Eigenwerbung ist dagegen abgabebefreit. Allerdings ist mit einem Auftragsvolumen ab 450 Euro/Jahr eine gelegentliche Verwertung bereits überschritten.

Doch keine Sorge: Für 2022 lag die Abgabe bei nur 4,2% des Auftragsvolumens. Seit dem 01.01.2023 sind es 5,0%.

Nicht abgabepflichtig sind übrigens die technischen Kosten der Reproduktion bzw. Verwertung der Arbeiten. So werden z.B. Druckkosten in den Rechnungen getrennt ausgewiesen und müssen nicht gemeldet werden.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der KSK.